Schneller und bequemer als mit dem Fahrrad

Soll es etwas schneller als mit dem Fahrrad gehen ist mit unter der Roller eine motorisierte Alternative, dem Alltag mehr Mobilität zu verschaffen. Mit maximal 50 m³ Hubraum und bis zu 45 km/h geht es deutlich schneller als mit dem Fahrrad durch die Gegend.

Anders als in der Mofa-Ausbildung muss beim Roller bereits die theoretische und praktische Ausbildung geleistet werden. Die Kosten der Ausbildung im Blick, empfiehlt es sich genau zu überlegen, ob nicht gleich die höhere Klasse A1 das geeignete wäre. Der Kostenunterschied ist nicht groß und gleichzeitig öffnet sich dem Fahrschüler die Möglichkeit, später in den Zweiradklassen ausbildungsfrei aufzusteigen.

Max Konrad

Ansprechpartner Roller

Beginn / Einstieg

Der Beginn einer Ausbildung ist täglich möglich. Anmeldung und Ausbildung in allen KORN-Filialen.

Gesetzliche Grundlage Klasse AM

Mindestalter: 16 Jahre
keine Befristung der Besitzdauer.
Einschluss: keine

 

Klasseninformationen:
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

 

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor).

 

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.