L und T – die „speziellen“ Klassen

Wer beruflich (oder natürlich auch privat) Zugmaschinen in der Landwirtschaft bewegen möchte, benötigt den L bzw. T-Führerschein. „Traktorschein“ bzw. „Bulldogschein“ nannte man die beiden Erlaubnisklassen, die ehemals eine bildeten. Da sich L und T sowohl in der Geschwindigkeit als in den Ausbildungskosten unterscheiden, ist es ratsam, sich genau Gedanken darüber zu machen, für welche Zwecke Sie einen L bzw. T-Führerschein benötigen.

Während für den T-Führerschein eine praktische Ausbildung und somit auch eine praktische Prüfung notwendig sind, entfallen diese bei der L-Ausbildung. Hier sind nur 12 Grundtheorie- und 2 klassenspezifische Theoriestunden (Doppelstunden à 90 Minuten) notwendig.

Die praktische Ausbildung in der Klasse T findet auf unserem eignen landwirtschaftlichen Gespann statt.

Fritz Konrad

Anspr. Traktor Führerschein

Beginn / Einstieg

Der Beginn einer Ausbildung ist täglich möglich. Anmeldung und Ausbildung in allen KORN-Filialen.

Gesetzliche Grundlage Klasse T

Mindestalter: 16 Jahre
keine Befristung der Besitzdauer.
Einschluss: Klassen AM und L

 

Klasseninformationen:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Besonderheit: für Fahrer unter 18 Jahren gilt: bbH max. 40 km/h

Gesetzliche Grundlage Klasse L

Mindestalter: 16 Jahre
keine Befristung der Besitzdauer.


Klasseninformationen:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung von land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhänger.